Seit dem Jahr 2012 ist die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten gesetzlich geregelt in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG): Danach können 2/3 der Kosten für die Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro berücksichtigt werden. Die Steuervergünstigung gilt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr. Sonderregelungen gelten für Kinder, die sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten können. Bei ihnen wird die Betreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus gefördert.
Steuerlich gefördert wird damit die Betreuung von Kindern in einer Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Kinderhort aber auch durch eine Kindertagesmutter oder ein Au-Pair. Nicht als Betreuungskosten anerkannt werden dagegen zum Beispiel Aufwendungen für Unterricht oder den Freizeitbereich.
Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung müssen ausreichend beim Finanzamt belegt werden. Erforderlich ist eine Rechnung über die Betreuungsleistung und unbare Bezahlung über ein Bankkonto, entweder der leistenden Person oder der Betreuungseinrichtung. Achtung: Barzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt!
Seit einem Finanzgerichtsurteil aus 2012 wird meist auch Fahrtkostenersatz an Großeltern und andere Verwandte als Kinderbetreuungskosten anerkannt. Bei Ersatz von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenen Kilometer, können die Zahlungsempfänger diesen Betrag auch steuerlich gegenrechnen, so dass für die Empfänger der Zahlung keine steuerlichen Konsequenzen entstehen. Wichtig ist auch hier, dass die Zahlung unbar erfolgt. Zu den weiteren Voraussetzungen der Gestaltung sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an.
Steuertipp von StBin/vBPin Angelika Sauer / Priller & Partner, Fulda
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