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Privatinsolvenz, Schulden und Co.

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 BeitragVerfasst: Mi 9. Jul 2014, 13:01   
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Registriert: Mo 8. Apr 2013, 18:34
Beiträge: 96
Wohnort: Hamburg
Hallo,
in diesem Thread wollte ich mal das Thema Privatinsolvenz, Schulden und deren Regulierung behandeln.
In Deutschland gibt es ja schon länger viele die ihre finanzielle Lage nicht mehr im Überblick haben und sich verschuldet haben.
Es gibt eine Menge Gründe wie so etwas passiert ob es nun eigenes verschulden, durch inkonsequente Buchführung wie bei manchen Firmen ist.
Oder ob man Plötzlich Arbeitslos oder Schwer krank zum falschen Zeitpunkt geworden ist und seine lfd. Kredite oder der gleichen plötzlich nicht mehr begleichen kann.
Erwischen kann es fast jeden auch ein Millionär ist davor nicht sicher, mit nur einer falschen Investition kann das Vermögen schwinden.

Ich möchte in diesem Thread über die Regulierung via Insolvenz sprechen.

Die Privatinsolvenz ist lediglich eine Klarstellung des Schuldner, das dieser nicht in der Lage ist seine Schulden zu begleichen = Zahlungsunfähigkeit.
Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen Schuldners durch gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen. Siehe auch Wikipedia.
Wer sich den gesamten Wiki Artikel durchliest, ist was die Privatinsolvenz angeht schon mal ein wenig schlauer. Da dies sehr einfach zu finden ist komme ich mal Gleich zum Punkt: Eröffnungsantrag, dazu hier einem Auszug der Insolvenzordnung.

Zitat:
§ 305
Eröffnungsantrag des Schuldners

(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:

1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;

2. den Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, dass Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
3. ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens und des Einkommens (Vermögensverzeichnis), eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts dieses Verzeichnisses
(Vermögensübersicht), ein Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen; den Verzeichnissen und der Vermögensübersicht ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind;

4. einen Schuldenbereinigungsplan; dieser kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen; in den Plan ist aufzunehmen, ob und inwieweit Bürgschaften, Pfandrechte und andere Sicherheiten der Gläubiger vom Plan berührt werden sollen.

(2) In dem Verzeichnis der Forderungen nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch auf beigefügte Forderungsaufstellungen der Gläubiger Bezug genommen werden. Auf Aufforderung des Schuldners sind die Gläubiger verpflichtet, auf ihre Kosten dem Schuldner zur Vorbereitung des Forderungsverzeichnisses eine schriftliche Aufstellung ihrer gegen diesen gerichteten Forderungen zu erteilen; insbesondere haben sie ihm die Höhe ihrer Forderungen und deren Aufgliederung in Hauptforderung, Zinsen und Kosten anzugeben. Die Aufforderung des Schuldners muss einen Hinweis auf einen bereits bei Gericht eingereichten oder in naher Zukunft beabsichtigten Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens enthalten.

(3) Hat der Schuldner die amtlichen Formulare nach Absatz 5 nicht vollständig ausgefüllt abgegeben, fordert ihn das Insolvenzgericht auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen. Kommt der Schuldner dieser Aufforderung nicht binnen eines Monats nach, so gilt sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen. Im Falle des § 306 Abs. 3 Satz 3 beträgt die Frist drei Monate.

(4) Der Schuldner kann sich vor dem Insolvenzgericht von einer geeigneten Person oder einem Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 vertreten lassen. Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Verbraucherinsolvenzverfahrens für die Beteiligten Formulare für die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge und Verzeichnisse einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Schuldner ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.


Also nun wisst ihr auch schon mal was einzureichen ist und was ihr beachten müsst, wenn es euch mal treffen sollte (Ich muss dazu sagen ich bin nun nicht der besonderer Kenner des Fachs ich beziehe meine Infos auch nur aus dem Netz, in den FAQs der Schuldnerberatung-Schulz findet man Beispielsweise alles Relevante zu dem Thema)

Das ist nun alles ein gutes Stück Arbeit alles zu bearbeiten und sich einen Gesamtüberblick zu verschaffen, aber ist dies getan könnt ihr der Regulierung eurer Schulden quasi zusehen. Wichtig ist das während des Insolvenzverfahrens keine Luxusgüter wie PKW etc. gekauft werden können da dies, wenn es bemerkt wird (das wird es mit Sicherheit) das Insolvenzverfahren abgebrochen wird und ihr sitzt wieder im Dreck mit euren Problemen. Die Privatinsolvenz ist aber kein Zuckerschlecken das muss euch auch bewusst sein, leben am Existenzminimum wer neue Schulden macht fliegt aus dem verfahren und und und.

Ich habe nun nicht alles Angesprochen da der Thread ja auch schon mit dem Zitat sehr lang ist ich würde es Begrüßen wenn ihr in diesem Thread Hilfreiche Informationen posten könntet die Schuldnern Helfen Schuldfrei zu werden.

_________________
„Whatever can go wrong will go wrong.“


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 BeitragVerfasst: Mi 27. Aug 2014, 16:25   
 

Registriert: Sa 12. Jul 2014, 21:01
Beiträge: 30
Du hast dich k´ja richtig reingekniet in dieses Thema. Super gemacht vielen Dank.


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