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Squeeze-Out - Wenn Aktien vom Markt verschwinden

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 BeitragVerfasst: So 13. Okt 2013, 11:26   
 

Registriert: Mi 5. Jan 2011, 17:54
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Squeeze-Out bis zum letzten Tropfen
Wenn Aktien vom Markt verschwinden


Wenn Mannesmann zu Vodafone wird oder Schering zu Bayer, steht oft ein Squeeze-Out dahinter - dann werden Aktionäre aus einem Unternehmen "rausgequetscht." Dafür gibt es auch 2013 genügend Beispiele. Es kann sich aber lohnen, der letzte Mohikaner zu sein.

Firmen, deren Aktienrestbestände in freier Hand nur noch sehr gering sind, werden immer wieder als sogenannte Squeeze-Out-Kandidaten gehandelt. So hat United Internet Anfang Oktober angekündigt, ihre Domain-Tochter Sedo durch einen Squeeze-Out von der Börse zu nehmen. Man besaß bereits einen Anteil von rund 96 Prozent und hat durch einen leichten Kursaufschlag die letzten Börsianer abgefunden und die verbliebenen 4,46 Millionen Aktien erworben. Der Squeeze-Out ist quasi der finale Akt einer Übernahme, die zuvor in Teilschritten erfolgt ist. Doch wie läuft er ab?

Um hier mehr Transparenz zu schaffen, gibt es in Deutschland mehrere Meldeschwellen – und zwar: 3, 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 Prozent. Sobald ein Investor eine dieser Marken erreicht, beziehungsweise unterschreitet, muss er das innerhalb von vier Handelstagen melden. Gerade die kleineren Meldeschwellen von drei und fünf Prozent werden von institutionellen Investoren vergleichsweise häufig berührt. Über eine große Anzahl an entsprechenden Meldungen dürfen sich Anleger also nicht wundern.

Die 30-Prozent-Schwelle

Die erste wichtige Hürde mit direkten Folgen für den Anleger ist die Marke von 30 Prozent. Überschreitet der Anteilsbesitz diese Schwelle, wird im Normalfall – Ausnahmen gibt es etwa bei Sanierungsfällen – ein sogenanntes Pflichtangebot fällig. Das heißt: Der Investor muss allen anderen Aktionären eine Kaufofferte für seine Anteilscheine unterbreiten. Der Mindestpreis berechnet sich dabei aus dem durchschnittlichen Börsenkurs der vergangenen drei Monate. Häufig ist es so, dass der neue Großaktionär überhaupt nicht die Absicht hat, die komplette Mehrheit zu erlangen. Ist dies der Fall, wird er folgerichtig nur den Mindestpreis bieten. Dieser Mittelwert liegt in der Praxis meist etwas unterhalb der aktuellen Notiz, so dass es für den Anleger nicht sinnvoll ist, auf die Offerte einzugehen.

Anders sieht es aus, wenn die Bietergesellschaft ernsthafte Absichten für einen Kontrollerwerb hat. Um möglichst viele Aktionäre auf ihre Seite zu ziehen, muss der Interessent eine entsprechend attraktive Prämie bieten. Um sich selbst abzusichern, knüpfen viele Bieter ihre Übernahmepläne dabei meist an Bedingungen wie Annahmeschwellen von in der Regel mindestens 70 Prozent. Zudem gelten die Pläne auch nur unter dem Vorbehalt, dass etwa das Kartellamt keinen nachträglichen Riegel vorschiebt. Grundsätzlich können sich Anleger bei Pflichtofferten meist zurücklehnen und müssen nicht aktiv werden. Der Börsenhandel in der jeweiligen Aktie läuft auch nach Ende der Angebotsfrist – sie dauert in der Regel zwischen vier und acht Wochen – ganz normal weiter. Zudem ist es häufig so, dass der ursprünglich gebotene Preis nochmals aufgestockt wird. Teilweise entwickeln sich sogar regelrechte Bietergefechte.

Große Machtfülle ab 75 Prozent

Die nächste wichtige Marke für Anleger ist die Drei-Viertel-Mehrheit. Kontrolliert eine Gesellschaft mehr als 75 Prozent der Stimmrechte, kann es auch Hauptversammlungsentscheidungen von besonderer Tragweite, wie zum Beispiel Kapitalerhöhungen oder Satzungsänderungen, für die eine 75-Prozent-Mehrheit nötig ist, durchsetzen. Besitzt ein Bieter mehr als 75 Prozent des Kapitals, kann er einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (BuG) abschließen. Das heißt: Die Tochter muss künftig ihre kompletten Erträge an die Mutter abtreten. Andererseits gibt es aber auch eine Verpflichtung zur Verlustübernahme durch das herrschende Unternehmen. Relevant für Privatanleger ist im BuG neben dem Barabfindungsangebot insbesondere die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung. Dieser Betrag wird während des Vertrags durch die beherrschende Firma garantiert, daher auch der Begriff Garantiedividende. Der Vertrag läuft in der Regel so lange, bis er gekündigt oder ein Rückzug von der Börse angestrebt wird.

Ab 95 Prozent droht der Börsenabgang

Kontrolliert ein Investor mindestens 95 Prozent der Aktien, kann er den Rückzug von der Börse einleiten und die restlichen freien Aktionäre zwangsweise aus dem Papier "herausquetschen". In der Fachsprache heißt dieses Verfahren Squeeze-out. Begleitet wird diese letzte Phase in der Regel von klagenden Aktionären, die mit der Höhe der Abfindung unzufrieden sind. Wichtig zu wissen: Wer seine Papiere nicht hergeben will, muss darauf gefasst sein, dass der Börsenhandel weitgehend austrocknet. Sollte ein Anleger seine Anteile aus irgendwelchen Gründen später doch versilbern wollen, muss er sich auf eine mitunter mühsame Orderprozedur gefasst machen. Eingeführt wurde die Squeeze-out-Regel im Jahr 2002, damit einzelne Aktionäre mit vielleicht nur ganz wenigen Anteilscheinen nicht das ganze Verfahren lahm legen können. Für die Gesellschaften ist der Börsenrückzug schließlich mit einer deutlichen Kostenersparnis in Bezug auf die Berichtspflicht oder die Organisation der jährlichen Hauptversammlung verbunden.

Finaler Squeeze-Out

Abgestimmt wird über den Beschluss zum Delisting auf einer speziell dafür einberufenen Hauptversammlung. Beispiele sind etwa die Douglas Holding oder Heiler Software. Meist geht nach diesen Aktionärstreffen alles ganz schnell. Die Aktien werden aus den Depots ausgebucht, dafür erhält der Anleger den vorher festgelegten Squeeze-out-Preis. Damit ist aber immer noch nicht alles entschieden, denn häufig streben Aktionärsverbände oder aktivistische Investoren auch nach dem Börsenabschied noch Anfechtungsklagen an, bei denen es um die Angemessenheit der Abfindung geht. Grundsätzlich soll sie sich an den "wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung" orientieren. Solch eine gesetzliche Formulierung lässt natürlich Ermessensspielraum zu. Um sowohl die Interessen der verbliebenen Minderheitsaktionäre als auch die des Unternehmens unter einen Hut zu bringen, einigen sich beide Parteien regelmäßig in einem sogenannten Spruchstellenverfahren. Solch juristische Scharmützel können unter Umständen aber eine halbe Ewigkeit dauern, dafür springen am Ende mitunter ganz erkleckliche Zusatzgewinne heraus. Ein besonders krasses Beispiel war im Februar 2013 W.E.T. Automotive Systems. Bei dem Autositzheizungshersteller endete der Vergleich bei 85 Euro – beinahe doppelt so viel wie die ursprüngliche Barabfindung von 44,95 Euro.


BEISPIELE VON SQUEEZE-OUTS
* Altana am 27. August 2010 zu 15,01 € plus 1,05 € an SKion GmbH
* Brainpool am 03. Juli 2002 zu 3,70 € an Viva Media
* Debitel am 13. Mai 2005 zu 11,79 € an Swisscom
* Degussa am 21. September 2006 zu 45,11 € an RAG
* Dresdner Bank am 11. Juli 2002 zu 51,50 € an Allianz
* Hoechst am 15. Juli 2005 zu 63,80 € plus 1,20 € an Sanofi-Aventis
* Mannesmann am 22. Februar 2002 zu 217,91 € an Vodafone
* Schering am 17. Januar 2007 zu 98,98 an Bayer
* Hypo Real Estate am 05. Oktober 2009 zu 1,39€ an die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (SoFFin)

Quelle: http://www.teleboerse.de/nachrichten/We ... 27381.html


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